Urteil LG Frankfurt, Az 2-06 O 289/24

Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen:
2-06 O 289/24
Verkündet am: 22.04.2026
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I m N a m e n d e s V o l k e s

U r t e i l
In dem Rechtsstreit
H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Wolfgang Hellwig und Simon
Hellwig, Isernhagener Straße 34, 30916 Isernhagen
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hoesmann Kanzlei, Storkower Straße 158, 10407 Berlin

gegen

– Beklagte –

hat das Landgericht Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer –


aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2026 für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.150,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  27.01.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.293,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2024 zu erstatten.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 89% zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in  Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Urheberrecht wegen einer von der Beklagten zum Download angebotenen Broschüre.

Die Klägerin ist eine auf den Bereich Bildgestaltung, 3-D Darstellungen und Illustrationen spezialisierte Agentur, mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Bereich Arbeitsschutz. Sie arbeitet seit vielen Jahren mit verschiedenen Berufsgenossenschaften und der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammen und erstellt in deren Auftrag Illustrationen und 3-D Darstellungen zum Thema Arbeitsschutz.

Trotz der technischen Vorgabe bestimmter Inhalte ist die Klägerin in der grafischen Gestaltung frei. Alle Bilder werden vollständig neu erstellt. Nach einem Briefing durch den Kunden entwickeln die Mitarbeiter von Hand eine Skizze oder Illustration mit allen Aspekten und Details.

Die Kunden machen keine Vorgaben zu Layout und Design. Maschinen und Apparate dürfen nicht durch ihre Gestaltung einem bestimmten Hersteller zuzuordnen sein und müssen, auch wenn sie komplex sind, so gestaltet sein, dass ihre Funktion, ihre Handhabung und ihre Einsatzmöglichkeiten für den Betrachter klar erkennbar sind. Auch eine konkrete Darstellung der verwendeten Materialien wie Holz, Metall, Kunststoff, Glas, verschiedene Textilien usw. ist erforderlich. Alle Darstellungen werden mit einer Software erstellt, die nicht auf künstlicher Intelligenz basiert. Die Modelle, Personen, Landschaften und Arbeitsplätze müssen entweder mit dem elektronischen Zeichenstift und dem Grafiktablett, mit der Maus oder/und über die Tastatur manuell modelliert und gestaltet werden.

Die Beklagte betreibt auf der Webseite ____ ein Forum mit Informationen, Nachrichten und Beiträgen zum Thema Bau.

Auf der Webseite wurde durch die Beklagte ein Downloadservice angeboten, bei dem Informationen rund um das Thema Arbeitssicherheit publiziert wurden. Dort verlinkt wurde die Broschüre „DGUV-Information ____“, im PDF Format. Bei Aktivierung des Links wurde ein PDF-Dokument auf der Webseite angezeigt. Dieses Dokument konnte als Ganzes heruntergeladen werden. Die URL verwies direkt auf das auf dem
Server der Beklagten befindliche Dokument, in dem die hier streitgegenständlichen sieben Bilder abgebildet waren (Anlage KH 05, Screenshot).

Auf Seite 2 der Broschüre ist die Klägerin als Urheberin der Bilder benannt. Die Beklagte ist im Impressum als Betreiberin der Webseite benannt.

Die Bilder sind durch die DGUV im Rahmen der sog. DGUV-Regeln erstmalig veröffentlicht worden. Der DGUV wurde für diese Veröffentlichung durch die Klägerin ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Die DGUV-Regeln können auf der Webseite der DGUV bezogen werden.

Eine Weitergabe der Nutzungsrechte ist der DGUV nicht gestattet. In den Nutzungsbedingungen der DGUV heißt es:

Nutzungsbestimmungen
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Texte
Sofern Sie nur einzelne Textpassagen oder Textauszüge verwenden wollen, können Sie prüfen, ob Sie sich auf das Zitatrecht berufen können, vgl. § 51 UrhG. Voraussetzung für ein rechtmäßiges Zitat ist beispielsweise die Belegfunktion. Verpflichtet sind Sie auch, den Quellennachweis anzugeben. Hier ein Beispiel für einen Quellennachweis. Quelle: DGUV Information 123-456 „Titel der Broschüre“, Ausgabe  Monat/Jahr, DGUV

Wollen Sie größere Textpassagen oder vollständige Texte übernehmen, sprechen Sie uns an. Wir teilen Ihnen mit, ob wir mit der gewünschten Verwendung einverstanden sind.

Bilder und Abbildungen sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Die Abbildungen stammen meist aus unterschiedlichen Quellen, an denen die DGUV lediglich die Nutzungsrechte für deren Veröffentlichungen hat, nicht aber die Erlaubnis diese an Dritte zu übertragen. Wenn Sie an bestimmten Abbildungen interessiert sind, benötigen wir von Ihnen genaue Angaben (Quelle/Schrift, Nummer, Seitenzahl, Abbildung) sowie Angaben zum geplanten Verwendungszweck.

Die Klägerin trägt vor, sie lizenziere ihre Bilder im Durchschnitt für 450,00 €. Die Klägerin legt mehrere Rechnungen ihrer Lizensierungspraxis vor, Anlage KH 17. Aus diesen sind für Bildnutzungen Honorare zwischen 380 € und 520 € ersichtlich.

Diesen Durchschnittspreis verlangt sie auch im Rahmen ihres Onlineshops für ein Bild, siehe https://polyverse-market.de/.

Am 10.01.2024 mahnte die Klägerin die Beklagte durch anwaltliches Schreiben ab. Mit Schreiben vom 26.01.2024 teilte die Beklagte mit, die streitgegenständliche Publikation sei gelöscht worden, und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Schadensersatzansprüche und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten wies sie zurück.

Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern. Die betreffenden Werke seien im Rahmen von Kundenaufträgen intern erstellt worden. Die
zugrunde liegenden kreativen Prozesse, wie Konzeption, Gestaltung und Umsetzung, seien in der Unternehmensstruktur der Klägerin eingebettet.
Die Bilder seien von ihren Geschäftsführern Wolfgang und Simon Hellwig gemeinsam geschaffen worden. Wolfgang Hellwig sei dabei für die Gestaltung der Bilder verantwortlich gewesen, Simon Hellwig für die komplexe Ausarbeitung als 3D-Modell. Die einzelnen Arbeitsschritte würden zwischen diesen beiden und dem jeweiligen Kunden abgestimmt.


Damit liege auch eine organisatorische Zuordnung der Schöpfungstätigkeit zum Geschäftsbetrieb der Klägerin vor, welche die natürliche Annahme der Rechteinhaberschaft stütze.

Der Geschäftsführer Wolfgang Hellwig habe der Klägerin sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte gemäß §§ 15 ff. UrhG an allen im Rahmen seiner Tätigkeit geschaffenen oder künftig zu schaffenden Werken übertragen. Die Klägerin legt insoweit die Anlage KH15 vor.

Die streitgegenständlichen Bilder seien nach Vertragsbeginn geschaffen worden und stünden inhaltlich, gestalterisch und funktional mit der Tätigkeit der Gesellschaft im Zusammenhang.
Auch der Gesellschafter und Geschäftsführer Simon Hellwig habe der Klägerin mit Erklärung vom 22.06.2020, vorgelegt als Anlage KH15, sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen bis zu diesem Datum geschaffenen Werken unwiderruflich, ausschließlich und unbeschränkt übertragen. Die Einräumung umfasse dabei insbesondere Entwürfe, Illustrationen, Layouts, Konzepte, Texte und 3D-Darstellungen, die in einem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin stehen oder von dieser verwendet werden.

Als er in die Geschäftsführung eingetreten sei, habe Herr Simon Hellwig noch eine entsprechende zusätzliche Erklärung unterzeichnet. Weitere Mitarbeiter seien an der Erstellung der streitgegenständlichen Bilder nicht beteiligt gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne von der Beklagten Ersatz des entstandenen Schadens gemäß §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG verlangen.
Die streitgegenständlichen Bilder seien Werke gemäß § 2 Abs.1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ergebe sich aus einer Anwendung der Lizenzanalogie. Vorliegend könne die fiktive Gebühr anhand der Preise für tatsächlich gegenüber Dritten eingeräumten Lizenzen bestimmt werden. Die Klägerin räume regelmäßig einfache Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Abbildungen im Wege des Lizenzvertrages ein, an dem sich der durch die urheberrechtswidrige Veröffentlichung entstandene Schaden vergleichbar bemessen lasse. Die konkreten Bilder seien bereits zu einem Betrag von 3.792,00 € an die DGUV lizenziert worden.

Die Klägerin ermittele den Wert eines Bildes für die Einräumung der Nutzungsrechte stets auf Basis des zeitlichen Aufwands, der für die Erstellung des Bildes erforderlich sei. Die Darstellung eines komplexen Gegenstandes bzw. einer komplexen Szenerie, wie hier zum Beispiel die vorliegende Schüttgut-Publikation, führe zu einem höheren Bildwert als bei einer einfachen Publikation. Aufgrund des höheren  Herstellungsaufwands für komplexe Bilder sei vorliegend ein Preis von 542,00 € pro Bild angemessen. Der Betrag sei nicht übersetzt, insoweit verweist die Klägerin beispielhaft auf Lizenzgebühren für eine Grafik bei gettyimages.

Sie habe ferner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB.

Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.08.2025 vorgetragenen Argumente seien verspätet.

Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 3.792,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2024 zu zahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 2.293,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständliche Broschüre diene der Gefahrenabwehr und sei deswegen als amtliches Werk im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG anzusehen und damit gemeinfrei.
Die Klägerin habe widersprüchlich zu der Entstehung der Bilder vorgetragen, indem sie zum einen vorgetragen habe, die Bilder seien von den Geschäftsführern Wolfgang und Simon Hellwig erschaffen worden, zum anderen durch Mitarbeiter.
Die als Anlage KH 15 vorgelegte Rechteübertragungserklärung von Simon Hellwig umfasse alle bis zum 22.06.2020 geschaffenen Werke und damit offensichtlich nicht die Bilder in der im Jahr 2023 im Kundenauftrag erstellten Broschüre.

Die Vermutung des § 10 UrhG gelte vorliegend nicht. Bei einem solch widersprüchlichen Vortrag könne einer Nennung auf dem Werk auch keine Indizwirkung zukommen.
Die Lizenzforderung der Klägerin sei überhöht. Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen könnten nicht als Grundlage einer Lizensierungspraxis dienen.

Die Kammer hat die Geschäftsführer der Klägerin im Wege der Parteivernehmung vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 11.03.2026 (Bl. 496 d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung (Antrag zu I.), §§ 97 Abs. 2, 19a UrhG, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich in Höhe von 3.150,00 €.

a. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

aa. Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Darstellungen technischer Art, § 2 Abs.1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG (s. auch LG Berlin II, Az. 15 O 540/24, Bl. 742).
Um Werkschutz zu erreichen, muss eine schöpferische Darstellung der zu vermittelnden Information vorliegen. Maßgeblich ist insoweit allein die Schutzschwelle des europäischen Werkbegriffs (vgl. insoweit EuGH, GRUR 2026, 72 – Mio/konektra). Dem entspricht es, wenn die Rechtsprechung einen Schutz dann bejaht, wenn „
in dem darstellerischen Gedanken eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt, mag auch das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering sein“ (BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 62 – Lernspiele). Entscheidend ist dabei, ob die Darstellung selbst hinreichend originell ist. Aus ihr muss sich die schöpferische Leistung ableiten lassen. Auf die Komplexität der zu vermittelnden Information kommt es nicht an (BGH, GRUR 1979, 464, 465 –
Flughafenpläne; BGH, GRUR 1993, 34, 35 – Bedienungsanweisung; BGH, GRUR 2011, 803 Rn. 43, 50 – Lernspiele). Die Originalität ergibt sich in der Praxis insbesondere aus der Art und Weise der Darstellung. Sie kann überall dort hervortreten, wo es darum geht, einen Gegenstand zeichnerisch so darzustellen, dass sich dem Betrachter die Zusammensetzung, Anordnung und Funktion desselben verständlich und  anschaulich erschließt. Nicht ausreichend wären hingegen routinemäßige Darstellungen, die sich allein auf die Mitteilung von Tatsachen beschränken, ohne dass eine wesentliche Vereinfachung der Informationsmitteilung eintritt. Die originelle Art und Weise der Informationsvermittlung kann dabei einerseits darin liegen, dass die zu vermittelnden Informationen – wenn auch nur schematisch – übersichtlich und in einer Weise dargestellt werden, die eine schnelle Informationsvermittlung für den Betrachter ermöglicht.

Der Einsatz von Hard- wie auch Software steht der Gewährung urheberrechtlichen Schutzes nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Equipment unterstützend wirkt und den Schöpfungsprozess nicht dominiert. Das Schöpferprinzip verlangt, dass der Schöpfungsprozess nach wie vor von einem Menschen gesteuert wird. Die Hard- und/oder Software darf lediglich Hilfsmittel für die Gestaltung sein. Dort wo der
Automatisierungsgrad zu ausgeprägt ist, bleibt kein Raum für die Begründung einer Urheberschaft (BeckOK UrhR/Rauer/Bibi, 49. Ed. 1.12.2025, § 7 UrhG Rn. 8 f.).

In Anwendung dieser Maßstäbe stellen die streitgegenständlichen Bilder Werke im Sinne des Urheberrechts dar. Zwar steht die einfache Informationsvermittlung im Vordergrund, allerdings besteht für den Entwerfer in der Wahl der Mittel ein weiter Spielraum in der Form der Darstellung, der hier jeweils ersichtlich genutzt wurde. Trotz der technischen Vorgabe bestimmter Inhalte ist die Klägerin bzw. sind die Mitarbeiter der Klägerin unstreitig in der grafischen Gestaltung frei. Die genutzten technischen Hilfsmittel stehen dem wie dargelegt nicht entgegen.

Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks kann nur eine natürliche Person sein, da juristische Personen selbst keine Geistestätigkeit ausüben. Vielmehr handeln sie durch ihre Organe, letztlich also durch Menschen, die ihrerseits genuine Urheber sein können. Denkbar ist aber eine Einräumung der Nutzungsrechte an die juristische Person, etwa gemäß §§ 43, 69b UrhG, wobei die Urheberschaft bei der jeweiligen natürlichen Person verbleibt (BeckOK UrhR/Rauer/Bibi, 49. Ed. 1.12.2025, § 7 UrhG Rn. 7).

Auch eine Miturheberschaft ist möglich, also das gemeinsame Schaffen eines Werks. Der urheberrechtliche Schaffensakt muss nicht notwendigerweise von einer einzelnen Person allein erbracht werden. Die persönliche geistige Schöpfung kann aus einem Zusammenwirken mehrerer Urheber bestehen.

bb. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Geschäftsführer Wolfgang und Simon Hellwig die streitgegenständlichen sieben Bilder in gemeinsamen Zusammenwirken geschaffen haben. Hierfür sprechen die insoweit übereinstimmenden Aussagen der Geschäftsführer der Klägerin. Beide haben angegeben, dass Wolfgang Hellwig in Abstimmung mit dem Kunden und mit Simon Hellwig Skizzen fertige, auf deren Basis anschließend Simon Hellwig eine Datei in 3D aufbaue. Nach dem Rendering und einer Besprechung mit dem Kunden werde diese dann hochaufgelöst ausgearbeitet und Position, Licht, Materialien etc. festgelegt. Das vorläufige Ergebnis werde dann dem Kunden zur Freigabe vorgelegt und danach finalisiert. Die Skizzen erstelle üblicherweise Wolfgang Hellwig, für die 3D-Ausarbeitung sei Simon Hellwig zuständig. Diesen Angaben folgt die Kammer. Die Geschäftsführer sind mithin (Mit-)Urheber. cc. Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Geschäftsführer der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern eingeräumt haben, einschließlich des Rechts, Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung im eigenen Namen geltend zu machen.

Für Herrn Wolfgang Hellwig ergibt sich dies bereits aus der als Anlage KH 15 vorgelegten Vereinbarung vom 22.06.2020, S. 1 und 2. Herr Simon Hellwig hat im Rahmen der Beweisaufnahme angegeben, er habe die als Anlage KH 15, S. 4 (Bl. 350 d.A.) vorgelegte Erklärung anlässlich seines Eintritts im Jahr 2020 als Gesellschafter in die Gesellschaft unterzeichnet. Er sei vorher schon als Mitarbeiter tätig gewesen, im Jahr 2024 dann Geschäftsführer geworden und habe sodann eine weitere Erklärung abgegeben, mit der er die Rechte an den von ihm geschaffenen Werken sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft der Klägerin eingeräumt habe. Auch diesem Vortrag folgt die Kammer. Die Angaben des Herrn Simon Hellwig waren frei von inneren Widersprüchen und waren geeignet, den zeitlichen Ablauf zu erläutern.

Der Verspätungseinwand der Beklagten hinsichtlich dieses Vortrags greift nicht durch, die Voraussetzungen von § 296 ZPO liegen nicht vor. Denn einerseits hat die Beklagte den Vortrag zur Rechteeinräumung nicht bestritten, zum anderen ist die Kammer nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass die Rechtseinräumung stattgefunden hat. Eines weiteren Termins, der eine Verzögerung dargestellt hätte, bedarf es mithin nicht.

b. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Bilder auch öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.

§ 19a UrhG behält dem Urheber mit dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das ausschließliche Recht vor, sein geschütztes Werk dadurch zu nutzen, dass es im Internet oder sonstigen Netzwerken wie insbesondere Sozialen Netzwerken nicht nur einem bestimmt abgegrenzten Personenkreis, sondern Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das Gesetz umschreibt dies mit der technischen Besonderheit des Mediums, bei dem ein geschütztes Werk „Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“. Das für die Zugänglichmachung erforderliche Ablegen des geschützten Werkes auf einem Server ist ein der öffentlichen Zugänglichmachung vorgelagerter Akt der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG (BGH, GRUR 2010, 628 Rn. – Vorschaubilder; Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 19a Rn. 1).

Ein Zugänglichmachen setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk oder einen geschützten Werktitel eröffnet wird (BGH, GRUR 2018, 178 Rn. 19 – Vorschaubilder III; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 10 – Kunstausstellung im OnlineArchiv; BGH, GRUR 2010, 628 Rn. 19 – Vorschaubilder; BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 14 – Restwertbörse; BGH, GRUR 2009, 864 Rn. 16 – CAD Software). Das ist insbesondere beim Einstellen ins Internet und dem Hochladen auf Plattformen der Sozialen Medien der Fall (BGH, MMR 2014, 190 Rn. 16 – Restwertbörse II; Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl.
2025, § 19a Rn. 6).

Ein öffentliches Zugänglichmachen ist auch dann gegeben, wenn ein Werk, das bereits zuvor ohne Zugangssperren frei im Netz abrufbar war, erneut auf einem Server abgespeichert und zum Download bereitgehalten wird, da er im Gegensatz zum lediglich Verlinkenden die Kontrolle über die Bereithaltung erlangt (EuGH, GRUR 2018, 911– Renckhoff; BGH, GRUR 2019, 813 – Cordoba II).

Die Beklagte hat die Bilder in diesem Sinne öffentlich zugänglich gemacht. Die auf dem Server der Beklagten abgelegte Broschüre, die die sieben streitgegenständlichen Bilder enthielt, wurde unstreitig von der Beklagten auf ihrer Webseite zum Download angeboten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihre Handlung aufgrund des Angebots der Broschüre auf der Webseite der DGUV berechtigt sei. Der DGUV wurde für die Veröffentlichung durch die Klägerin lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, welches die Weitergabe der Bilder an Dritte nicht umfasste. Die Klägerin hatte der Veröffentlichung durch die Beklagte auch nicht zugestimmt oder ihr sonst Nutzungsrechte eingeräumt.

c. Die streitgegenständlichen Bilder sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht gemeinfrei i.S.d. § 5 Abs. 2 UrhG.
Gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 1 UrhG genießen sogenannte andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, keinen urheberrechtlichen Schutz. Voraussetzung ist zum einen, dass das Werk aus einem Amt herrührt, also einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist (vgl. dazu insbes. BGH, GRUR 1987, 166, 167 – AOK-Merkblatt; BGH, GRUR 2006, 848, Rn. 15 – Handbuch Vergaberichtlinien). Das ist dann der Fall, wenn das Werk entweder unmittelbar aus dem Amt stammt, also von einem Bediensteten des Amtes geschaffen ist, oder wenn nicht dem Amt angehörenden Privatpersonen die Mitwirkung von vorneherein auferlegt
worden ist. Ein Amt in diesem Sinne ist eine Stelle, die mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betraut ist (BGH, GRUR 2007, 137 Rn. 2, Bodenrichtwertsammlung; BGH, GRUR 1982, 37, 40 – WK-Dokumentation; Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 5 UrhG Rn. 5).

Außerdem muss das Werk tatsächlich im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sein. Dieses Interesse muss nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird (BGH, GRUR 2007, 137 Rn. 17 – Bodenrichtwertsammlung; BGH, GRUR 1988, 33, 35 – Topographische Landeskarten; BGH, GRUR 1984, 117 – VOB/C).

Die DGUV ist der Verband der 24 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen) sowie der neun gewerblichen Berufsgenossenschaften, § 2 Abs. 2 Satzung DGVU, in der Rechtsform eines  eingetragenen Vereins, § 1 Abs. 2 Satzung DGUV. Für bestimmte Aufgaben in der Prävention wird die DGUV beliehen. Mit der Regelung des § 14 Abs 4 SGB VII werden der DGUV etwa die Aufgaben der  Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen, der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Klärung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention im eigenen Namen gesetzlich übertragen. Insoweit ist sie Beliehene und kann als solche als Behörde im verfahrensrechtlichen Sinn des § 14 Abs4 VwVfG betrachtet werden. Hierdurch entsteht ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treueverhältnis, mit der zentralen Pflicht, entsprechend der  Aufgabenübertragung zu handeln. Die DGUV darf also weder untätig bleiben noch die Aufgabenwahrnehmung einstellen. Insoweit ist sie Behörde im verfahrensrechtlichen Sinn und tritt als selbstständiger Hoheitsträger auf (LPK-SGB VII/Kanzenbach/Zakrzewski, 6. Aufl. 2024, § 14 Rn. 32). Die DGUV untersteht insoweit gemäß § 8 hinsichtlich der übertragenen Aufgaben der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (LPK-SGB VII/Kanzenbach/Zakrzewski, 6. Aufl. 2024, § 14 Rn. 34).

Gemäß § 15 Abs. 1 SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der DGUV Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, als autonomes Recht, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen (sogen. DGUV-Vorschriften; BeckOK ArbSchR/Nethen-Samimy, 25. Ed. 1.1.2026, § 15 SGB VII).

Die hier streitgegenständlichen DGUV-Regeln, anders als die DGUV-Vorschriften, beruhen jedoch auf keiner der in den Vorschriften des SGB VII bestimmten Aufgaben.
Die DGUV-Regeln erläutern die DGUV-Vorschriften und stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich damit auf den Wirkungsbereich der DGUV-Vorschriften und stellt eine beispielhafte Hilfestellung zur Anwendung der
Vorschriften dar. DGUV-Regeln zeigen außerdem in Fällen, in denen es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens nach DGUV Grundsatz 300-001 und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit (BeckOK ArbSchR/Nethen-Samimy, Arbeitsschutzrecht, 22. Ed. 1.4.2025, § 15 SGB VII Rn. 72 ff.).

Auf dieser Grundlage sind die in den streitgegenständlichen DGUV-Regeln verwendeten Abbildungen nicht als gemeinfrei im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG einzustufen. Bei ihrer Erstellung handelt die DGUV gerade nicht als Beliehene, da sie auf keiner der entsprechend bestimmten Aufgaben beruhen, die DGUV also in diesem Rahmen nicht mit der Erfüllung öffentlicher, hoheitlicher Aufgaben betraut ist. Die DGUV-Regeln
dienen vielmehr als (bloße) Hilfestellung zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften. Als solche begründen sie auch keine rechtliche Verbindlichkeit, anders als Unfallverhütungsvorschriften (BeckOK ArbSchR/Nethen-Samimy, Arbeitsschutzrecht, 22. Ed. 1.4.2025, § 15 SGB VII Rn. 72 ff.).

Sie haben im Gegensatz zu den von DGUV Vorschriften keinen rechtsverbindlichen Charakter, sondern sollen den betroffenen Unternehmen als Hilfestellung und Handlungsanweisung dienen, was einer Einstufung
als „anderes amtliches Werk“ gem. § 5 Abs. 2 UrhG ebenfalls entgegensteht (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.05.2024 – 11 W 7/24).

d. Der Beklagten ist auch ein Verschulden vorzuwerfen.
An das Maß der Sorgfalt sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2010, 616 Rn.
40 – marions-kochbuch.de; BGH, GRUR 2009, 864 – CAD-Software; BGH GRUR 1999, 49, 51 – Bruce Springsteen and his Band). Danach muss sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.

Insoweit besteht also eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. (Dreier/Schulze/SpechtRiemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 78).

Diesen strengen Maßstäben ist die Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere hätte sie den klaren Hinweis auf die urheberrechtliche Lage in den Nutzungsbedingungen der DGUV wahrnehmen und entsprechend handeln können.

e. Die Klägerin kann Schadensersatz in Höhe von 3.150,00 € verlangen.
Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Schäden bestimmen sich auch im Urheberrecht grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§
249 BGB. Da eine einmal geschehene Verletzung für die Vergangenheit nicht wieder im Wege der Naturalrestitution rückgängig gemacht werden kann, kommt neben der Wiederherstellung des beeinträchtigten Rechts, die nach § 249 BGB verlangt werden kann, nach § 251 Abs. 1 BGB Geldersatz in Betracht.

Ersatzfähig ist danach der dem Verletzten konkret entstandene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Angesichts des Umstandes, dass niemand durch den unerlaubten Eingriff in Immaterialgüterrechte besser und auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er im Fall einer ordnungsgemäß nachgesuchten und erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte, kann der Rechteinhaber seinen Schaden auch im Wege der sogenannten Lizenzanalogie berechnen oder vom Verletzer dessen Verletzergewinn herausverlangen (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 UrhG Rn. 83 m.w.N.).

Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den drei Arten der Schadensberechnung zu (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2024, § 97 UrhG Rn. 90 m.w.N.).
Die Höhe des Schadensersatzes nach § 97 Abs. 2 UrhG kann im Wege der Lizenzanalogie grundsätzlich nach § 287 ZPO geschätzt werden. Maßstab hierfür ist, was als angemessene und übliche Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Dabei ist grundsätzlich die Lizenzpraxis des Verletzten vorrangig zu berücksichtigen. Liegt eine solche nicht vor, können in der Regel branchenübliche Sätze als Grundlage für die Schätzung dienen.

Existiert kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art sowie Intensität der Verletzung maßgeblich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.09.2016 – 2-03 O 502/14; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.08.2018 – 2-03 O 32/17, MMR 2019, 407; vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2018, 280 – Speicherstadt; Rinken/Thomas in: Cepl/Voß, Prozesskommentar GewRS, 3. Aufl. 2023, § 287 Rn. 43 m.w.N.). Dem Gericht steht bei der Schätzung grundsätzlich ein Ermessen zu. Eine Schätzung kann aber nicht erfolgen, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängen würde (Zöller/Greger, ZPO, § 287 Rn. 4).

Grundsätzlich trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe. Trägt er substantiiert zur Anspruchshöhe vor, so obliegt dem Verletzer für solche Umstände, die in seiner Sphäre liegen, die sekundäre Behauptungslast (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 Rn. 86 m.w.N.).

Die Klägerin hat hier vorgetragen, dass sie die konkreten Bilder zu einem Betrag von 3.792,00 € an die DGUV lizenziert habe, also zu einem Durchschnittspreis von 542 €. Sie hat insoweit eine entsprechende Rechnung als Anlage KH 12 vorgelegt. Außerdem hat ihr Geschäftsführer Wolfgang Hellwig in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Bilder auf der eigenen Webseite jeweils zum Preis von 450 € anbietet.

Nach dem Dafürhalten der Kammer ist die Tatsache, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Bilder zum Preis von 450 € anbietet, ausreichend, um von einer am Markt durchgesetzten eigenen  Lizenzierungspraxis der Klägerin in Höhe von 450 € pro Bild auszugehen. Zu diesem Preis konnte ein lizenzwilliger Nutzer daher die hier nötigen Nutzungsrechte erwerben. Die im Verhältnis zur DGUV zuvor vereinbarten 542 € sind ersichtlich dem individuellen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien geschuldet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, der jedoch erst mit der Zurückweisung der hier geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben der Beklagten vom 26.01.2024 eingetreten ist.

Die Zinshöhe war zudem nicht § 288 Abs. 2 BGB zu entnehmen, da es sich vorliegend nicht um Entgeltforderungen im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelte (vgl. MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, § 286 Rn. 99; ferner OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2018, 515 Rn. 36).

2. Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG (Antrag zu II.). Die Abmahnung war berechtigt und die geltend gemachte Höhe begegnet keinen Bedenken.

Der Antrag, der keinen Zinsbeginn enthält, war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Zinsen ab Rechtshängigkeit begehrt und war ab diesem Zeitpunkt begründet, § 291 BGB. Die Zinshöhe war auch hier nicht § 288 Abs. 2 BGB zu entnehmen (s.o.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote folgt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 S. 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2026 war der Klägerin nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.

6. Der Streitwert wird auf 6.085,25 € festgesetzt (§ 3 ZPO)

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