Unterlassungserklärung ohne Vollmacht genügt nicht

Eine Unterlassungserklärung, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten abgibt und im eigenen Namen unterschreibt, ist nur dann wirksam, wenn der Anwalt auf Aufforderung hin eine Vollmacht vorlegt- so das OLG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2015 – Az.: 5 W 96/13.