Smartphone-Apps genießen grundsätzlich Werktitelschutz

  Seit einer geraumen Zeit gelten Computerprogramme – und auch Computerspiele als titelschutzfähige Werke. Das bedeutet, dass der Name der Programme nicht ohne weiteres von anderen verwendet werden darf. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.01.2016 (Az.: I ZR […]